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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ICoS IT-Beratung & Softwareentwicklung
Für alle zwischen ICoS und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ICoS ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte und in der Service-Vereinbarung beschriebene Dienstleistung. Im Falle von Beratungs- und Programmierarbeiten erbringt ICoS die vereinbarte Dienstleistung durch den Einsatz qualifizierter Mitarbeiter im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes. Änderungen/Ergänzungen der Aufgabenstellungen müssen schriftlich vereinbart werden.
§ 2 Leistungen durch ICoS
1. ICoS verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen im Rahmen der Aufgabenstellung des Auftraggebers zu erbringen.
2. Leistungen, die mit einem Mitarbeitereinsatz verbunden sind, erbringt ICoS im Rahmen der vorhandenen Personalkapazitäten. Besondere Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Personen werden berücksichtigt, soweit dies ICoS im Hinblick auf bereits bestehende Verpflichtungen möglich ist.
3. ICoS kann seine Dienstleistungen auch für andere Kunden erbringen und die für den Auftraggeber tätigen Personen auch gleichzeitig im Rahmen von Leistungen gegenüber anderen Kunden einsetzen.
4. ICoS wir die Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung notwendig sind, nur zur Durchführung der Aufgaben verwenden und mit der gebotenen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln.
5. Die Anlage „Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit“ gilt als Bestandteil der Vereinbarung.
§ 3 Leistungen des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Erledigung der Aufgabenstellung erforderlichen Informationen und Unterlagen ICoS rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
2. Soweit Programmier- und Testarbeiten im Rahmen der Aufgabenstellung auf IT-Systemen des Auftraggebers notwendig werden, stellt der Auftraggeber die erforderliche Infrastruktur (einschließlich Rechnerzeit) unentgeltlich zur Verfügung. Über den notwendigen Umfang und die Terminierung werden sich die Vertragspartner jeweils vorher einigen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Aufgabenstellung für ICoS erforderlichen Arbeitsplätze am Ort des Auftraggebers termingerecht und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie für anforderungsgerechte Arbeitsplatzbedingungen zu sorgen.
4. Bei gemeinsam von Mitarbeitern des ICoS und des Auftraggebers durchzuführenden Aufgaben gelten nur schriftlich getroffene Absprachen über Termine und Aufgabenstellungen als verbindlich. Stellt ICoS im Rahmen der Aufgabenstellung die Projektleitung haben sich auch die dem Projekt jeweils zugeordneten Mitarbeiter des Auftraggebers den fachlichen Anweisungen des Projektleiters zu unterstellen.
5. Datenerfassung und Transport von Unterlagen im Rahmen des Servicevertrages für Datenverarbeitung werden vom Auftraggeber übernommen.
§ 4 Datenübertragung
1. Für die ggf. notwendige Datenübertragung zwischen Auftraggeber und ICoS werden Übertragungswege der Deutschen Telekom AG genutzt. Diese werden von beiden Vertragspartnern rechtzeitig entsprechend der Bedingungen der Deutschen Telekom AG bestellt. Die Parteien tragen jeweils die Kosten für die DFÜ-Einrichtungen. Die Verkehrsgebühren gegenüber der Deutschen Telekom trägt in jedem Fall der Auftrageber.
2. Für die ordnungsgemäße Funktion der Übertragungswege - auch innerhalb eines ggf. eingesetzten privaten Netzwerkes - übernimmt ICoS keine Verantwortung.
§ 5 Vergütung
1. Für die Leistungen der ICoS gelten die im jeweils gültigen ICoS-Leistungsverzeichnis aufgeführten Preise als vereinbart, sofern mit diesem Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Leistungen von ICoS-Mitarbeitern werden gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen des ICoS-Leistungsverzeichnisses vergütet.
3. Erbrachte Leistungen werden von ICoS im Rahmen der Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber nachgewiesen.
4. Reisekosten und Spesen werden von ICoS gemäß dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Die Rechnungsstellung durch ICoS erfolgt grundsätzlich wöchentlich.
Bei Beratungs- oder Konzeptaufträgen gilt folgende Regelung: - 40% bei Auftragserteilung - 40% bei Fertigstellung - 20% bei Abnahme durch den Kunden
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner zu dem vereinbarten Starttermin in Kraft und läuft mindestens bis zu dem ebenfalls vereinbarten Endtermin.
2. Kündigungen während der vereinbarten Laufzeit sind ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ICoS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum von ICoS.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von ICoS stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und ICoS auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an ICoS abgetreten.
3. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde ICoS unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von ICoS unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen.
4. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und ICoS dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der ICoS bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, ICoS alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
1. ICoS verpflichtet sich zur unverzüglichen Mängelbeseitigung, soweit die Mängel von ICoS zu vertreten sind.
2. Der Anspruch zur Beseitigung von Mängeln muß von dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.
3. Ein Mängelbeseitigungsanspruch kann nur innerhalb von 3 Wochen geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis erlangt hat.
4. ICoS haftet darüber hinaus nur für von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der Gesamtvergütung, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von € 5 000.-. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist oder wird, wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind alsdann verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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